AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Mai 2015

I. Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsinhalt für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind grundsätzlich unwirksam, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Insbesondere gelten die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt in jedem Fall auch bei entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers. Falls ein schriftlicher Abschluss des durch diese AGB näher geregelten Kaufvertrages unterblieben sein sollte und über den Inhalt der mündlichen Vertragsabsprachen Uneinigkeit bestehen sollte, kommt ein Kaufvertrag ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB spätestens mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer zustande.

II. Angebote und Aufträge
Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich, Liefermöglichkeit und Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Angebote, Preislisten usw. dürfen weder im Ganzen noch teilweise weder in Original noch in Vervielfältigung dritten Personen zugänglich gemacht werden. Angaben über Leistungsdaten, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Beanstandungen von Auftragskopien oder Auftragsbestätigungen sind sofort, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen, geltend zu machen. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer seine Kreditwürdigkeit und seine Zahlungsfähigkeit.

III. Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten für den Verkauf bzw. die Lieferung unsere Preise ab Werk, zu den für den Tag der Lieferung bzw. der angezeigten Versandbereitschaft gültigen Preise bzw. Preisliste sofern der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 Absatz 1 BGB ist. In allen anderen Fällen behalten wir uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personal- und Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % hat der Besteller ein Kündigungsrecht. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Unsere Preise verstehen sich sämtlich netto, zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung gültigen Höhe. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Mehrwegverpackungen (z. B. Postboxen, Europaletten usw.) müssen dem Auslieferungsfahrer umgehend zurückgegeben werden. Versandkosten (Spedition, Bahn) werden ohne Aufschlag in Rechnung gestellt und separat ausgewiesen.

IV. Lieferung
Angegebene Liefertermine beziehen sich auf die Kalenderwoche der Versendung. Sie sind unverbindlich, soweit kein verbindlicher Liefertermin ausdrücklich schriftlich bestätigt ist. Ereignisse höherer Gewalt sowie der von uns nicht zu vertretende Verzug von Zulieferfirmen, berechtigt uns, den verbindlich zugesagten Liefertermin um den Zeitraum des von uns nicht zu vertretenden Lieferhindernisses zu verlängern bzw. berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig. Geraten wir in von uns zu vertretenden Verzug, so haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Alle Lieferungen erfolgen ab Verladestelle Werk auf Gefahr des Käufers. Die Beförderungs- und Verpackungsmittel sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Warenrückgaben sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung innerhalb von vier Wochen nach Lieferscheindatum zulässig, wenn die Waren fabrikneu und originalverpackt sind. Sie werden zu den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisen gutgeschrieben. Wir behalten uns vor, für die dadurch entstehenden Verwaltungskosten einen Abschlag in Höhe von 15 % des zu erstattenden Betrages vorzunehmen. Ware, die nicht zum Lagersortiment gehört und extra bestellt bzw. extra angefertigt wurde, kann nicht zurückgenommen werden. Entstehende Verwaltungskosten werden je nach Aufwand berechnet. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Rücknahme mangelfrei gelieferter Ware.

V. Beanstandungen
Transportschäden und fehlende Packstücke sind am Tage des Empfangs schriftlich anzuzeigen. Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche LKW entstehen, müssen sofort bei Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden und sind durch die Bahn auch auf dem Frachtbrief zu bestätigen. Transportschäden und fehlende Packstücke bei Beförderung durch Speditions- LKW, Paketdienst und durch unsere eigenen Fahrzeuge sind durch schriftliche Erklärung des LKW- Fahrers auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu belegen. Der Empfänger ist verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Erhalt die Sendung zu prüfen und uns verdeckte Transportschäden oder fehlende Artikel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar mit genauen Lieferdaten und Begründung. Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen Schadens- und Mängelanzeigen. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintreffen der Ware, schriftlich bei uns angezeigt werden. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind die nach unserer Wahl zur Beseitigung erforderlichen Aufwendungen von uns zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die bestellte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder innerhalb angemessener Frist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe bzw. Versendung der Ware, soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für den Anspruch auf Mangelfolgeschäden außer bei Vorliegen unerlaubter Handlung. Bei berechtigten Beanstandungen stehen dem Käufer mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden sowie Folgeschäden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand der unzureichenden und verspäteten Mängelrüge. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Reklamationen sind kein berechtigter Grund für Zahlungsaufschub. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur dann zulässig, wenn diese durch uns anerkannt und zur Zahlung fällig sind. In jedem Fall verlangen wir zumindest Skonto- Zahlung für die unbestritten vertragsgemäß gelieferte Ware.

VI. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt in bar rein netto ohne Abzug. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 2 % Skonto, bei Erteilung einer Einzugsermächtigung oder sofortiger bzw. Voraus- Zahlung gewähren wir 3 % Skonto. Rechnungen unter € 100,00 sind sofort netto zahlbar. Als Barzahlung gelten nur Zahlungen in Bargeld, Überweisungen oder Schecks. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet und nehmen diese nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Wechseldiskont und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zahlbar. Bei Hereinnahme von Wechseln sind wir zudem berechtigt, Wechselbürgschaften zu verlangen, die Kosten des Avals gehen zu Lasten des Käufers. Soweit Skonto gewährt wird, ist die Bezahlung aller vorhergehenden Waren und Spesenrechnungen Voraussetzung. Bei Zahlung mit Wechsel ist ein Skontoabzug ausgeschlossen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Hingabe von Wechseln oder Schecks gilt erst deren Einlösung als Bezahlung. Der Bestand der Forderung und deren Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Einzugs- und Protestkosten gehen zu Lasten des Käufers. Abwicklung im Scheck-Wechsel-Verfahren schließen wir grundsätzlich aus. Wir behalten uns vor, von diesem Grundsatz im Ausnahmefall abzuweichen. Bei nicht vertragsgemäßer Zahlung sind wir ohne ausdrückliche in Verzug Setzung berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 3,00 % über dem FIBOR (bei innerdeutschen Geschäften) bzw. entsprechend über dem EURIBOR oder LIBOR zu berechnen. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch die noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen, sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt uns der Verzug zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Menge. Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, Wechsel zurückzugeben. Stellt sich nach Abschluss eines Vertrages heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten nicht geeignet sind z.B. durch ungenügende Auskünfte, durch aufgetretene Zweifel hinsichtlich Zahlungsbereitschaft und/oder Zahlungsunfähigkeit oder anderen Gründen, dann sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern oder nach unserer Wahl, unverzüglich oder zu einem späteren Zeitpunkt von sämtlichen bestehenden Verträgen zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt auch bei Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt, oder für den Fall, dass für das Einzelgeschäft erforderlich werdende oder gar vereinbarte Sicherheiten nicht oder nicht pünktlich gestellt werden. Dieses Rücktrittsrecht schließt ausdrücklich auch eventuell bereits durchgeführte Lieferungen und Teillieferungen mit ein.

VII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller uns zustehenden, gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei laufender Rechnung ist das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldo-Forderung gültig. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zum Ende der Geschäftsverbindung mit dem Käufer und solange noch irgendeine Verbindlichkeit des Käufers aus irgendeinem Rechtsgrund, auch nach Saldoziehung oder Anerkennung, gegenüber uns besteht. Soweit Lieferungen ab Werk an den Käufer erfolgen, vereinbaren wir mit dem Käufer im Voraus, dass die Ware mit der Lieferung an den Käufer von diesem für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich verwahrt wird. Wir sind mit dem Käufer weiterhin darüber einig, dass auch diese durch Rechnung gekennzeichnete Ware unserem Eigentumsvorbehalt gemäß Abschnitt VII unterliegt. Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit die Überprüfung der noch vorhandenen Eigentumswaren zu gestatten. Wir sind jederzeit berechtigt, für die Vorbehaltsware schriftlich ein befristetes oder bedingtes Veräußerungsverbot zu erlassen, die Vorbehaltsware als solche zu kennzeichnen oder die Vorbehaltsware durch Rücknahme unmittelbar in unseren Besitz zu nehmen. Eine solche Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind vielmehr berechtigt, die Rückware ordnungsgemäß zu verwerten und den Wiederverwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten auf den geschuldeten Kaufpreis gutzuschreiben. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, und zwar nur solange, wie er nicht im Verzug ist. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, als die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf uns übergehen. Andere Verfügungen darf der Käufer über die Vorbehaltsware nicht treffen. Der Veräußerung stehen Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung gleich. Die Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung der von uns gelieferten Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten, unter Ausschluss des Eigentumserwerbes durch den Käufer oder Dritte. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet, so steht uns das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten sämtlicher bei der Herstellung verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung zu. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für diesen Fall wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte auf uns übergehen und der Käufer uns diese unentgeltlich verwahrt. Der Kunde ist verpflichtet, seinen
Abnehmern unseren vorstehenden Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben und aufzuerlegen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind unzulässig, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum steht. Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei Pfändungen hat uns der Kunde unverzüglich Abschrift des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unserer Forderungen und unseres eigenen Vorbehaltes an der gepfändeten Sache bestätigt. Der Käufer ist verpflichtet, uns rechtzeitige und ordnungsgemäße Intervention zu ermöglichen. Interventionskosten trägt der Kunde. Sämtliche Forderungen, Ansprüche, Nebenrechte und Sicherheiten aus der künftigen Veräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde mit Wirksamwerden dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bis zur vollen Bezahlung aller unserer Forderungen hiermit schon im Voraus an uns ab. Diese Rechte dienen unserer Sicherung in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils veräußerten Vorbehaltsware zuzüglich 50 %. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, gilt die Abtretung der Forderung mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware zuzüglich 50 %. Wir sind berechtigt und unser Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, diese Abtretung den Abnehmern des Kunden bekannt zu geben. Der Kunde ist weiter verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderliche Auskünfte zu geben und uns Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern keinerlei Verabredung zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Insbesondere trifft das für Vereinbarungen zu, die geeignet sind, die Vorausabtretung der Forderungen an uns zu beeinträchtigen oder zunichte zu machen, vor allem sind Abtretungsverbote mit Dritten unzulässig. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf für uns einzuziehen. Die Beträge sind dann unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Kunden entfällt diese Einzugsermächtigung. Der Kunde ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auch die anstelle des Eigentumsvorbehaltes tretenden Forderungsabtretungen und der an den verarbeiteten Waren vereinbarte Eigentumsvorbehalt gelten so lange, bis die Geschäftsverbindung mit dem Käufer beendet ist. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Abtretungen und Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheit freizugeben.

VIII. Sonstiges
Der Mieter ist für die fachgerechte Montage bzw. Demontage der Mietsache selbst verantwortlich, sofern in der Auftragsbestätigung/ im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Wartung und Kontrolle der Mietsache (siehe auch jeweilige Montage- bzw. Bedienungsanleitungen) während der Mietzeit ist Sache des Mieters. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr, dass die Mietsache zur Ausführung des vorgesehenen Einsatzes geeignet ist.

IX. Schaden und Verlust der Mietsache
Für Schäden oder Verlust an der Mietsache haftet der Mieter. Reparaturkosten/Ersatzkosten werden dem Mieter gemäß der aktuell gültigen Ersatzteilpreisliste berechnet. Die Preisliste wird dem Mieter auf Verlangen zugesandt. Die Weiter- bzw. Untervermietung der Mietsache durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Gelsenkirchen oder der Sitz des mit der Lieferung beauftragten Werkes. Erfüllungsort für alle sämtlichen weiteren Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich solcher aus Wechseln oder Schecks ist Gelsenkirchen. Gerichtsstand für Kaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gelsenkirchen.